Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Förderverein Heimatpflege und traditionelles Brauchtum Rüthen.
Der Verein hat seinen Sitz in 59602 Rüthen
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein fördert die Heimatpflege und das traditionelle Brauchtum in der Stadt Rüthen, insbesondere Veranstaltungen und Vorhaben, die den vorgenannten Bereich betreffen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle vollgeschäftsfähigen natürlichen Personen, alle Personengemeinschaften und alle juristischen Personen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck unter die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- bei natürlichen Personen durch Tod.
- bei Personengemeinschaften und juristischen Personen durch Auflösung bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Die Arbeit des Vereins soll über Spenden finanziert werden und von persönlichem Einsatz getragen sein.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- der Beirat,
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellv. Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
In der ersten Mitgliederversammlung nach Änderung bzw. Neufassung des § 8 der Vereinssatzung wurden der Vorsitzende und der Geschäftsführer für 2 Jahre und der stellv. Vorsitzende und der Kassenwart einmalig für 1 Jahr gewählt.
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst der übrige Vorstand kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9 Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet.
Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand benannt und entlassen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Sie soll möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Die Einberufung hat 14 Tage vorher durch eine einfache Pressemitteilung im lokalen Teil der örtlichen Tageszeitungen zu erfolgen. Die Tagesordnung ist in der Pressemitteilung nicht anzugeben, sondern zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden zu verlesen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Entlastung des Vorstandes ist der Mitgliederversammlung vorbehalten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins der Stadt Rüthen zur Unterstützung gemeinnütziger Vereine und Institutionen im Gebiet der Stadt Rüthen zur Verfügung gestellt.